Schutzkonzept
Aufgrund des europaweiten Bestandsrückgangs wurde der Feldhamster von der Europäischen Gemeinschaft 1992 als "Art von gemeinschaftlichem Interesse" eingestuft.
Zur Erhaltung eines gesicherten Bestandes gelten u. a. auch für den Feldhamster strenge Schutzvorschriften, die 1998 mit Novellierung des Bundesnaturschutzrechtes für Deutschland verpflichtend in Landesrecht übernommen wurden. Die besonderen Artenschutzvorschriften gelten nicht bei einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Erst bei einer Umnutzung - etwa einer Bebauung ehemaliger Ackerflächen - kommt es zu einer eingriffsrelevanten Konfliktsituation.
Für die streng geschützte Tierart des Feldhamsters sind der Lebensraum und das Vorkommen bereits im Rahmen der Bauleitplanung bei Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten besonders zu berücksichtigen. Nur wenn alle erforderlichen Maßnahmen zum Feldhamsterschutz festgesetzt sind, ist mit der Erteilung aller notwendigen artenschutzrechtlichen Befreiungen und Genehmigungen zu rechnen.
Zur Lösung der Konfliktsituation "Bebauung kontra Feldhamsterschutz" im Stadtgebiet von Braunschweig wurde ein Schutzkonzept mit Vorschlägen für Kompensationsmaßnahmen erarbeitet, die den strengen Artenschutzaspekten gerecht werden und auch "bezahlbar" sind.
Zum besseren Verständnis des Feldhamsterschutzkonzeptes werden hier die rechtliche Situation, die Bauleitplanung und die Verknüpfung der Bauleitplanung mit dem Naturschutzrecht erläutert. Aus den Vorgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften werden die konkreten und erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Umsiedlung der Feldhamster in Braunschweig abgeleitet.