Was ist die EG-Umgebungslärmrichtlinie?
„Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.“(EG-Umgebungslärmrichtlinie Artikel 1)
Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde vom Europäischen Parlament verabschiedet und ist 2002 in Kraft getreten. 2005 wurde sie in nationales Recht umgesetzt (Bundesimmissionsschutzgesetz §§ 47 ff.). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Lärmbelastung in besonders betroffenen Bereichen differenziert durch eine strategische Lärmkartierung zu analysieren und Aktionspläne aufzustellen, um hohe Lärmbelastungen mittel- bis langfristig abzubauen. Sie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums oder auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind.
Ziel der Umgebungslärmrichtlinie ist es auch, „ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen“. Dabei geht es um Orte der Erholung und des Rückzugs, die nicht stärker verlärmt werden sollen. Feste Kriterien für „ruhige Gebiete“ gibt es aber bislang nicht.
Die Lärmaktionspläne zur Lärmkartierung der 1. Stufe waren bis zum 18. Juli 2008 aufzustellen. Hierzu waren alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen/Jahr und Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohner zu erfassen. Hinzu kamen Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr. In der 2. Stufe waren alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr, alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr und Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner zu erfassen. Die Lärmaktionspläne zur 2. Stufe der Lärmkartierung waren bis zum 18. Juli 2013 aufzustellen bzw. zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Eine Überprüfung und ggf. eine Aktualisierung ist zudem bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, spätestens aber 5 Jahre nach Aufstellung erforderlich.
Die Umsetzung der Richtlinie ist mit drei wesentlichen Aufgaben verbunden:
- die Erstellung von Lärmkarten,
- die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen sowie
- die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Erstellung der Aktionspläne.