Wozu Mitwirkung der Öffentlichkeit?
Ein wesentlicher Aspekt sind die Information und die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung von Lärmaktionsplänen. Die Öffentlichkeit soll „rechtzeitig“ und „effektiv“ die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne mitzuarbeiten. Die Informationen darüber müssen „verständlich“, „klar“ und „zugänglich“ sein (BImSchG §§ 47ff.). Eine genaue Vorgabe, in welcher Form die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit ablaufen sollen, macht die Richtlinie nicht. Es sollen in einem konstruktiven Dialog zwischen Öffentlichkeit, Verwaltung und Fachexperten verschiedene Interessen zusammengeführt und Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten erfasst werden. Als „Öffentlichkeit“ definiert die EG-Umgebungslärmrichtlinie in diesem Zusammenhang sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen und Institutionen, die die Öffentlichkeit repräsentieren. Ziel der Mitwirkung der Öffentlichkeit ist es, detaillierte Informationen zu spezifischen Belastungs- und Belästigungssituationen zu bekommen sowie Vorschläge und Anregungen für Lärmminderungsmaßnahmen zu erhalten.